MOZ, Nummer 57
November
1990
Nahversorgung:

Die Greißler sind schon tot

Die Bundeswirtschaftskammer warnt. Die Arbeiterkammer froh­lockt. Nach einem Spruch der Ver­fassungsrichter darf ab sofort gedumpt werden, der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis ist zulässig.

Für das Kilogramm faschiertes Fleisch um 39 Schilling und 90 Groschen setzen sich ein paar tausend Wiener Familien in ihre Mittelklasseautos und fahren die 10 bis 15 Kilometer Richtung Vösendorf. Vor dem dortigen Großmarkt sind zwar am Samstag vormittag die Parkplätze rar, nach zwei ‚Ehrenrunden‘ findet sich meist dennoch die heißersehnte Parkraumlücke. Vor allem im Sommer empfiehlt sich das Mitführen einer Kühltasche, kann doch die mittägliche Heimfahrt eine gute Stunde in Anspruch nehmen, was sowohl die Gemüter als auch das eingekaufte Fleisch erhitzt. Im Stau auf der Südost-Tangente bleibt genug Zeit für die Kalkulation zum Haushaltsbudget. 100 Schilling eingespart, der Ausflug hat sich gelohnt.

Fahren und Sparen? Der billige Einkauf lockt.
Bild: Votava

Bis Mitte September 1990 waren die 39,90 öS für das Kilogramm Faschiertes (Hackfleisch) nach § 3a des Nahversorgungsgesetzes verboten, weil — wie unschwer festzustellen — unter dem Einstandspreis angeboten. Handelsriesen wie „Dogro“, „Huma“ oder „Carrefour“ — letzterer mittlerweile von „Huma“ aus der Shopping City Süd verdrängt — konnten sich § 3a-Prozesse leisten. Die Strafandrohung reichte an ihre zu erwartenden Gewinnzuwächse nicht heran. Ab 17. September sind die sogenannten Lockvogelangebote, also der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis, legal. Die amtliche Regulierung, zum Zwecke des Schutzes der Kleinhändler 1977 in Gesetzesform gegossen, fällt. Der Verfassungsgerichtshof hat den „§ 3a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen ... als verfassungswidrig aufgehoben.“

Innovation oder Tod

Die Arbeiterkammer, im vorliegenden Fall Vertreterin der Fleischeinkäufer/innen, frohlockt; die Bundeswirtschaftskammer, hier Vertreterin der Wiener Fleischer, warnt. Für Karl Kollmann, Konsumentenschützer in der Arbeiterkammer, liegt auf der Hand, daß das Verbot des Dumpingpreises wettbewerbshemmend war. „Daß dieser § 3a fällt, wird den Wettbewerb beleben“, gibt er sich optimistisch. Und mehr Wettbewerb heißt für ihn billigere Preise. Für Löhne ist sein Kollege in der anderen Abteilung zuständig.

Hannes Mraz von der Bundeswirtschaftskammer gibt dem Arbeiterkämmerer Kollmann vorerst recht. Auch für ihn war der § 3a eine wettbewerbshemmende Regulierung. Er formuliert dies allerdings positiv: „Der § 3a hat den Wettbewerb beruhigt.“ Viele kleinere Händler, so Mraz, fürchten sich jetzt vor der Preisschleuderei der Supermarktketten. Daß das bisherige Gesetz den wirklich Großen keinen Riegel vorschob, gibt auch er zu.

Doch die fortschreitende Konzentration im Handel wird ohne § 3a noch rasanter vor sich gehen und neue Probleme aufwerfen. „Leute, die kein Auto haben, tun sich in manchen Gegenden schon heute schwer mit dem Einkäufen. Sie werden oft nicht mehr als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen.“ Der Bundeswirtschaftskammer-Mann Mraz gibt sich ganz ökologisch, wenn er darauf hinweist, daß die langen Fahrten ins ferne Einkaufszentrum umweltpolitische Folgekosten verursachen. Daß mit zunehmender Deregulierung die kleinen und mittleren Händler vom Markt verschwinden, bedeutet für die Bundeswirtschaftskammer freilich auch, daß sie ihre Klientel verliert.

Die Konsumentenschützerabteilung der Arbeiterkammer hat mit diesem drohenden Bedeutungsschwund nicht zu kämpfen. Einkäufer/innen werden — im Unterschied zu den Händlern — nicht weniger. Deshalb plagt auch AK-Mann Kollmann kein ökologisches Gewissen bei der fortschreitenden Modernisierung. Sein Credo heißt Innovation; die empfiehlt er den Kleinen, um sich über Wasser zu halten. Im übrigen spricht er vom sogenannten Wohlstandsgewinn, den Deregulierungen im Handel mit sich bringen. „Von den 3.000 Elektrohänd- lem in Österreich“, so das Arbeiterkammer-Beispiel, „machen 2.000 einen Umsatz von weniger als 2,5 Mio. öS pro Jahr. Die sind nur durch eine 80%ige Aufschlagsspanne auf den Einkaufspreis überlebensfähig. Nun stellt sich die Frage: Sollen wir uns auf die Seite der 2.000 Elektrohändler oder auf diejenige der allgemeinen Wohlfahrt stellen?“

Die Arbeiterkammer ist dafür, daß die Österreicher/innen billiger zu ihren Elektrogeräten kommen. Logisch. Nur: Die Elektrohändler, die in kleinen Städten mit hohen Verkaufsspannen ihre Existenz sichern, werden vom Markt verschwinden. Und der Kunde wird dann in die nächstgrößere Stadt fahren müssen, um eine Waschmaschine oder einen Mixer einzukaufen. Den von der Arbeiterkammer errechneten Wohlstandsgewinn wird er im Auto verbringen.

§ 3a — was ist das?

Das „Gesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen“, aus dem nun der § 3a — Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis — vom Verfassungsgerichtshof eliminiert wurde, ist seit 1977 in Kraft. Damals eskalierte die Praxis großer Handelsketten, ausgewählte Lebensmittel — Fleisch, Reis, Fruchtsäfte — unter dem Einkaufspreis zu verschleudern. Diese Lockvogelangebote erzielten die gewünschte Wirkung: Konsumenten begannen, längere Einkaufsfahrten in diverse Shopping-Centers in Kauf zu nehmen. Der billigere Einkauf erwies sich zwar nach Abzug von Benzinrechnung und Zeitaufwand als trügerisch, allein das Gefühl, gespart zu haben, blieb bestehen. Effekt am Rande: Kleine Nahversorger ließen ihre Rollbalken herunter.

Unter der damaligen SPÖ-Alleinregierung wurde — zum Schutz der kleinen Händler und damit der Nahversorgung — der Verkauf unter dem Einstandspreis kurzerhand verboten. Ausgenommen davon waren nur vorschriftsmäßig angekündigte Ausverkäufe und vom Verderben bedrohte oder veraltete Waren. 1988 weitete dann ÖVP-Wirtschaftsminister Robert Graf das Gesetz, das bis dato nur für Lebensmittel galt, auf alle Waren aus. Damit war der sogenannte Verlustverkauf insgesamt verboten.

Bis Elektrohändler Herbert Suppin — eher ein Zwerg denn ein Riese seiner Branche — vom Verfassungsgerichtshof mit seiner Klage gegen den § 3a Recht bekam. „Wenn ich meine Ware bezahle, muß ich damit machen können, was ich will“, so sein Argument, dem sich die obersten Richter im großen und ganzen anschlossen. „Privatautonomie“, „Erwerbsfreiheit“ und „Vertragsfreiheit“ sind die zentralen Begriffe, gegen die der Paragraph zum Schutze der Nahversorgung verstieß.

Damit hat der Verfassungsgerichtshof nach seinem Spruch gegen die amtlich-zünftische Bedarfsprüfung zur Vergabe von Gewerbescheinen und gegen den reglementierten Ladenschluß nun schon den dritten Spruch zur Deregulierung des Wirtschaftslebens gefällt. Staatliche Eingriffsmöglichkeiten werden von sogenannten unabhängigen Richtern zurückgedrängt.

„Selbst in der allerfreiesten Marktwirtschaft“, meint Fidelis Bauer aus dem Wirtschaftsministerium, „braucht man eine einzige Regulierung: Das Wettbewerbsrecht muß sichergestellt werden.“ Und weil Regeln derzeit bezüglich Dumpingpreisen nicht existieren, bastelt man im Ministerium an einer Neuformulierung des § 3a. „Lockvogelangebote sollen unterbunden werden“, erklärt Fidelis Bauer den Vorschlag zur Novellierung, die dem alten, vom Verfassungsgerichtshof verworfenen Gesetz in vielem gleicht. Mehr Ausnahmen könnten das Verbot des Verlustverkaufes allerdings noch wirkungsloser machen, als es ohnedies schon war.

Kein Schutz für die Kleinen

Amtliche Preisregelungen finden — außer bei elektrischer Energie und verschiedenen Pharmazeutika — schon lange keine mehr statt. Es gibt zwar noch die gesetzliche Möglichkeit, Preise zu regeln — sowohl was Preistreiberei als auch -schleuderei betrifft —, aber angewandt wird sie nicht mehr. Höchstens in Form einer Drohung, wenn z.B. Wirtschaftsminister Wolfgang Schüssel der ÖMV (Österreichische Mineralölverwaltung) und den Ölmultis angesichts des rapide steigenden Benzin- und Heizölpreises die Rute ins Fenster stellt.

Auch die Paritätische Kommission ist zahnlos geworden. Zwar melden noch die meisten Branchen und Marktleader Preiserhöhungen an die ehemals einflußreichen Lohn- und Preisverhandler, die Gesetze des weitgehend deregulierten Marktes haben die Kommissäre jedoch ins Out gedrängt. „Die Sektion Handel ist für das Nahversorgungsgesetz gewesen“, stellt einer der obersten Sozialpartner der Bundeswirtschaftskammer, Johann Farnleitner, klar und fügt klagend hinzu: „Aber Zumtobel (Dogro, Köck ...) wird nie dafür sein.“ Womit auch schon angedeutet ist, warum der § 3a des Nahversorgungsgesetzes in Wahrheit nie funktioniert hat. Der Schutz der Kleinen vor unlauterem Wettbewerb und Marktbeherrschung durch die Großen hat nicht stattgefunden.

Seit 1977, also nach Inkrafttreten des Nahversorgungsgesetzes, hat sich die Anzahl der kleinen Geschäftsleute und Händler halbiert. Aktuell machen 10% der Einzelhandelsunternehmen 75% des Umsatzes, die restlichen 90% — kleine und mittlere Unternehmen — raufen sich um das verbleibende Viertel. Diese Zahlen machen deutlich, daß auch das jetzt gefallene Nahversorgungsgesetz den Konzentrationsprozeß nicht aufhalten hat können. Denn die Handelsriesen haben Wege gefunden, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen und gerade den § 3a gegen die Kleinhändler ins Feld zu führen.

Die Beweislast am Zivilrechtsweg lag beim Beklagten. Wenn nun ein kleiner Händler sichtlich billiger Ware abstieß und er von der Supermarktkette X dafür beklagt wurde, so mußte der Greißler seine billige Einkaufsquelle nachweisen oder Strafe zahlen. Beides war teuer, und ersteres oft ruinöser als die Strafe. Denn nun wußte der Handelsriese, welcher Lieferant seinem kleinen Nebenbuhler günstigste Rabatte einräumte und konnte wirtschaftlich auf den Lieferanten, der meist auch ihn belieferte, Druck ausüben. Umgekehrt funktionierte die Klageführung weit seltener, weil sich die Riesen nicht in ihre Karten blicken ließen und lieber gleich bezahlten. Dieser Umstand erklärt auch, warum ausgerechnet ein kleiner Elektrohändler zum obersten Kadi lief, um das Nahversorgungsgesetz zu Fall zu bringen.

Aber die Supermarktketten hatten mehrere Tricks auf Lager, wie sie das Gesetz umgehen konnten. Einer davon wird sogar in der Begründung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes angegeben. Marktdominierende Unternehmen vereinbarten mit ihren Lieferanten sogenannte Gesamtpreise für mehrere, verschiedene Waren. Die derart aufgeteilte Rechnung erlaubte ihnen, „Billigprodukte“ ohne Gefahr, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, zu niedrigsten Preisen anzubieten. Und auch die gemäß dieser Rechnung „überbezahlten“ Produkte konnten billiger abgegeben werden, weil es der § 3a in jedem Fall erlaubte, „marktübliche Preise“ zu verlangen. Und die ließen sich bei Konkurrenten unschwer finden.

Wenn auch das Nahversorgungsgesetz seine Funktion nicht erfüllen konnte, so steht zu befürchten, daß die nun betriebene Liberalisierung Konzentrationsprozesse im Handel eher noch beschleunigt. Ganze Gegenden wären dann bald ohne Händler, wie es heute schon zum Teil im Wald- und Weinviertel der Fall ist. Daß zur Behebung dieser strukturellen Mängel wieder regulativ in Gesetzesladen und Staatshaushalt gegriffen werden muß, zeigt das schwedische Beispiel. Dort tingeln staatlich subventionierte Händler mit Kleinbussen durch die Lande, um den Menschen ohne Auto lebensnotwendige Güter zu verkaufen.

Regulativ sind auch die Eingriffe der Schweizer Bundesbehörden, die mit Hilfe von Umweltverträglichkeitsprüfungen Supermarktkonzessionen vom Bedarfsfälle abhängig machen. In Tirol geht man zaghafte erste Schritte in dieselbe Richtung. Dort wird nach dem neuen Raumordnungsgesetz die Verkaufsfläche von Shopping-Cities mit der Einwohnerzahl der Umgebung in Relation gesetzt. Liberaler, sprich chaotischer, geht’s in Wien zu, wo Baumeister Lugner Mitte September nahe der Stadthalle im 15. Bezirk ‚seine‘ Shopping City eröffnet hat. Bürgermeistersgattin Dagmar Koller gratulierte. Auf 15.000 Quadratmeter Einkaufsfläche bieten 3 Supermärkte und über 70 Geschäfte ihre Waren an. Die Parkgarage ist meist hoffnungslos überfüllt.